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Zur Kostentragungspflicht eines Verwalters gemäß § 49 Abs. 2 WEG
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 T 359/11, 17.02.2011
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Einem Verwalter, der nicht zugleich Partei ist und durch eine Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG zu seinen Lasten – und damit eigenständig und unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache – beschwert ist, ist die isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung in entsprechender Anwendung von §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Wege der sofortigen Beschwerde zuzugestehen (LG München NZM 2009, 868; vgl. auch Bärmann/Klein, WEG, 11. A., § 49 Rn 27).

Die unbestimmte Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung in der Einladung zur Eigentümerversammlung und die hiervon nicht gedeckte angefochtene Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung stellt einen Veranlassungstatbestand im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG dar (Bärmann/Klein, WEG, 11. A., § 49 Rn 24).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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