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Verwalter darf nach Ablauf seiner Bestellzeit keine Eigentümerversammlung einberufen
AG Essen, AZ: 196 C 142/21, 04.02.2022
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Die Versammlung ist grundsätzlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuberufen (BR-Drs. 1 68/20, 63). § 24 Abs. I WEG weist die Erfüllung der Einberufungspflicht im Rahmen der internen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Verwalter zu.

Ist der Verwalter noch im Zeitpunkt der Ladung, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Versammlung im Amt, ist die Ladung ordnungsmäßig (OLG Köin NZM 1998, 920). Ein nicht wirksam bestellter, nicht mehr bestellter (BayObLG NJW-RR 1992, 9"10; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 315) oder vor der Einladung abberufener Verwalter ist hingegen nicht zur Einberufung berechtigt; auch dann nicht, wenn auf der Versammlung über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll (OLG Köln NZM 1998, 920) oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates mit der Ladung einverstanden war.
Das Landgericht Dortmund (Az.: 1 S 40/22) hatte sich im Berufungsverfahren nicht mehr mit der Frage der Fortgeltung der Verwalterbestellung aufgrund § 6 COVMG beschäftigt, sondern die Anfechtungsklage bereits an der fehlenden Kausalität auf das Beschlussergebnis abgewiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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