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"Saldoklagen" auch im Wohnungseigentumsrecht zulässig; §§ 28 WEG, 366 BGB
LG München I, AZ: 6 S 2936/21 WEG, 11.11.2021
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§§ 28 WEG; 366 BGB

Diese Vorgaben des BGH (NZM 2018, 444) zur "Saldoklage" im Mietrecht gelten im Wohnungseigentumsrecht entsprechend.

Bei der Auslegung der Erklärungen und Angaben des Klägers hat sich das Gericht in den Augen des VIII. Senats, sofern nicht wiederum Bestimmungen des Schuldners vorliegen, an § 366 Abs. 2 BGB zu orientieren.

Werden die Einzelforderungen jedoch nach Grund und Höhe genau bezeichnet, ist es im Hinblick auf die seitens des Gesetzes in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Verrechnungsmethode bei nicht ausreichenden Teilleistungen des Schuldners unschädlich, wenn sich der Kläger weder ausdrücklich noch vollumfänglich über die Anrechnung bzw. Verrechnung erfolgter Zahlungen oder erteilter Gutschriften erklärt.

Der geltend gemachte Anspruch als solcher muss lediglich identifizierbar sein, was aber nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage darf nicht allein auf den Klageantrag abgestellt werden. Um zu ermitteln, was gewollt wird, ist unter Berücksichtigung der Angaben in der Klagebegründung zu befinden. Dabei ist davon auszugehen, dass im Zweifel immer dasjenige gewollt ist, was nach dem Maßstab der Rechtsordnung vernünftig ist und im wohlverstandenen Interesse der erklärenden Partei liegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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