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Eigentümergemeinschaft kann nicht die Stilllegung von in der TE vereinbarten Gemeinschaftseinrichtungen (hier: Sauna, Schwimmbad) beschließen
AG Hamburg-Altona, AZ: 303c C 10/21, 11.01.2022
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Sind in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum gehörende Einrichtungen (hier. Sauna und Schwimmbad) aufgeführt, obliegt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sie instandzuhalten.

Denn aus § 19 Abs. 1 WEG ergibt sich weiter, dass die Beschlusskompetenz der Eigentümer voraussetzt, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind.

Enthält die Teilungserklärung derartige Regelungen, sind sie beschlussfest.

Jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspricht, kann nicht nach § 20 WEG beurteilt werden, sondern verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bauliche Veränderung Bottrop Beschlusskompetenz nichtigkeit