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Wohnungseigentümer dürfen Gebrauchregelungen nicht auf umweltpolitische Ziele stützen; §§ 14, 19 WEG
AG Dortmund, AZ: 303a C 7/21, 09.11.2021
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Die Eigentümergemeinschaft ist gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG berechtigt, die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich von durch Mehrheitsbeschluss zu regeln. Den Eigentümern steht insoweit ein Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Ein nach § 14 Abs. 1 WEG zulässiger Gebrauch darf danach durch Mehrheitsbeschluss nicht untersagt werden.

Die Gemeinschaft kann nur solche Erwägungen zur Grundlage von Gebrauchsregelungen machen, die unmittelbar die Interessen der Eigentümer berühren. Allgemeinpolitische Erwägungen sind als Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses ebenso ungeeignet wie unstatthaft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Klimaziele Bottrop