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Fehlerhafte Abrechnung des Verwalters begründet nur Anspruch Korrektur und keinen Schadensersatz; § 28 Abs. 3 WEG
LG Bremen, AZ: 4 O 185/21, 08.07.2022
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Die Instandhaltungsrücklage ist im Rahmen der gem. § 28 Abs. 3 WEG geschuldeten Abrechnung mit den Ist-Werten in der Abrechnung darzustellen.

Eine Abrechnung, in welcher der Soll-Betrag der beschlossenen Zuführung zur Instandhaltungshaltungsrücklage als fiktive Ausgabe angesetzt wird, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn der Soll-Betrag steht der Gemeinschaft bei Rückständen einzelner Wohnungseigentümer nicht im ausgewiesenen Umfang zur Verfügung.

Die Abrechnung soll den Wohnungseigentümern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahme die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Deshalb dürfen in ihr nur tatsächlich erzielte Einnahmen und tatsächlich erfolgte Ausgaben gebucht werden.

Dazu muss die Darstellung sowohl die Zahlungen ausweisen, die die Wohnungseigentümern ermöglichen, die Vermögenslage ihrer Gemeinschaft zu erkennen und die Jahresabrechnung auf Plausibilität zu überprüfen.
Dazu muss die Darstellung sowohl die Zahlungen ausweisen, die die Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage tatsächlich erbracht haben, als auch die Beträge, die sie schulden, aber noch nicht aufgebracht haben.

Die fehlerhafte Abrechnung führt aber lediglich dazu, dass die Klägerin gem. § 28 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf korrekte Abrechnung hätte, nicht jedoch dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem Bestand des Festgeldkontos und dem ausgewiesenen Bestand der Instandhaltungsrücklage hätte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop regress regreß Haftung schadenersatz