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Sofortige Beschwerde des WEG-Verwalters gegen eine gegen ihn gerichtete Kostenentscheidung gem. § 49 Abs. 2 WEG ist neben der Berufung der beklagten Wohnungseigentümer statthaft
LG München I, AZ: 1 S 19129/08, 27.04.2009
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1. Sind dem Verwalter die Kosten einer erstinstanzlich erfolgreichen Anfechtungsklage gem. § 49 Abs. 2 WEG auferlegt worden, kann der Verwalter analog §§ 91 a Abs.2 Satz 1 und 99 Abs.2 S.1 ZPO sofortige isolierte Kostenbeschwerde einlegen.

2. Die Beschwerde ist auch neben der von den Beklagten eingelegten Berufung zulässig und scheitert nicht etwa an doppelter Rechtshängigkeit. Das Rechtsschutzziel der beiden Rechtsmittel ist ein unterschiedliches. Sie können verschiedenen Schicksalen unterliegen, wenn etwa die Partei ihre Berufung zurücknimmt oder einen Vergleich schließt.

3. Verfahrensrechtlich ist es zulässig und sachgerecht, über die beiden zulässigen Rechtsmittel im Urteil zu entscheiden. Schließlich wird auch bei Kostenmischentscheidungen wie etwa bei teilweiser übereinstimmender Erledigung nach § 91 a ZPO in einem Urteil entschieden.
Die Entscheidung des LG München ist zutreffend und steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des LG Frankfurt am Main, Az.: 13 T 33/08, da in dem dortigen Verfahren der Verwalter zugleich Beklagter war, so dass ihm die Möglichkeit der Berufung gegeben war. Im vorleigenden Verfahren ist der Verwalter nur Dritter, der mit der Kostenfolge des § 49 Abs 2 WEG belastet wurde, so dass ihm die Möglichkeit einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Gerichts eingeräumt werden muss. Daran kann auch nichts der Umstand ändern, dass die beklagten Wohnungseigentümer ihrerseits Berufung eingelegt haben. Insoweit ist über die sofortige Beschwerde im Rahmen des Berufungsurteils zu entscheiden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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