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Sofortige Beschwerde des WEG-Verwalters gegen eine gegen ihn gerichtete Kostenentscheidung gem. § 49 Abs. 2 WEG ist neben der Berufung der beklagten Wohnungseigentümer statthaft
LG München I, AZ: 1 S 19129/08, 27.04.2009
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG München ist zutreffend und steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des LG Frankfurt am Main, Az.: 13 T 33/08, da in dem dortigen Verfahren der Verwalter zugleich Beklagter war, so dass ihm die Möglichkeit der Berufung gegeben war. Im vorleigenden Verfahren ist der Verwalter nur Dritter, der mit der Kostenfolge des § 49 Abs 2 WEG belastet wurde, so dass ihm die Möglichkeit einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Gerichts eingeräumt werden muss. Daran kann auch nichts der Umstand ändern, dass die beklagten Wohnungseigentümer ihrerseits Berufung eingelegt haben. Insoweit ist über die sofortige Beschwerde im Rahmen des Berufungsurteils zu entscheiden.
Verbundene Urteile
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LG Frankfurt am Main, AZ: 13 T 33/08, 03.11.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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