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Mietwucher: Privater Vermieter muss sich über Mietpreise informieren; § 5 Abs. 1 WiStG
AG Frankfurt am Main, AZ: 940 OWi 862 Js 44556/21, 14.07.2022
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Auch einem Privatinvestor, der erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun hat, treffen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Mietwucher, die über die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft hinausgehen.

Wer hinsichtlich der Angemessenheit der Miete unsicher ist, muss vielmehr Auskünfte bei sachkundigen Stellen einholen bzw. deren Veröffentlichungen zu Rate ziehen.

Das gilt im Übrigen auch für die Frage der Wohnungsgröße: Auf eine lediglich abseits des notariell beurkundeten Kaufvertrags "zugerufene" Angabe des Voreigentümers zur Wohnungsgröße darf nicht bauen, wer ein Dauerschuldverhältnis begründen möchte, das für das Gegenüber umfangreiche finanzielle Verpflichtungen zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses auslöst.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Wohnungseigentümergemeinschaft Bottrop