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Wirksame Abrechnungsspitze auch bei nichtiger Einzelabrechnung möglich / Kein Rechtsschutzbedürfnis bei zu gering beschlossener Abrechnungsspitze; § 28 WEG
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 41/21, 16.09.2022
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Die bisher vertretene Auffassung sämtlicher Gerichte ging vielmehr dahin, dass die Einzelabrechnung nur angefochten werden kann, wenn sich dies auf die Abrechnungsspitze der Wohnungseigentümer auswirkt.
Dass eine zu gering bemessene Abrechnungsspitze das Rechtssuchtzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfallen lässt, erscheint eine doch als sehr ambitionierte Rechtsauffassung. Dies hätte zur Folge, dass die Konten der Gemeinschaft nicht mehr korrekt dargestellt werden könenn und sich Fehlbeträge auf dem Konto ansammeln.