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Keine rückwirkende Änderung des Kostenverteilerschlüssels / Verwalter darf nicht durch Teilungserklärung ermächtigt werden, einzelnen Wohnungseigentümern Mehrbelastungen aufzuerlegen; § 16 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 28/19 WEG, 28.02.2020
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1. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die
bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten
nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.
Erst recht führt dieser Vertrauensschutzgedanke dazu, dass in der Regel
nicht in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend
eingegriffen werden darf.

Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen
besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel
unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen
Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.

2. Eine Klausel in der Teilungserklärung, die dem Verwalter die Befugnis
einräumt, darüber zu entscheiden, einem Wohnungseigentümer mit
Mehrkosten zu belasten, die durch übermäßigen Gebrauch oder
Verbrauch verursacht werden, ist nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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