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Vermieter kann im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters zur Mängelbeseitigung beanstanden
LG Essen, AZ: 7 T 219/22, 19.10.2022
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Das einzige seitens der Schuldnerin vorgebrachte und zwischen den Parteien streitige Vollstreckungshindernis ist der vorgetragene Annahmeverzug der Gläubiger in Form der behaupteten fehlenden Rückmeldung auf Terminvorschläge der Schuldnerin bzw. des beauftragten Handwerksunternehmens und der Hausverwaltung. Dieser Einwand bedarf keiner weiteren Aufklärung. Er greift bereits dem Grunde nach nicht durch, ist im Rahmen des Verfahrens nach § 887 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Sämtliche materiell-rechtlichen Einwände, auch der des Annahmeverzuges, können im Verfahren nach § 887 ZPO nicht berücksichtigt werden und unterfallen dem Anwendungsbereich des § 767 ZPO. Die Aufklärung etwaiger materiell-rechtlicher Einwände bleibt - abseits der Erfüllung - dem Verfahren nach § 767 ZPO vorbehalten.
Bei Streitigkeiten über Mietmängel kommt es häufig auch dann noch zum Streit, wenn die eigentlichen Mängel gutachterlich geklärt sind. Der Vermieter und Mieter finden bei der Terminfindung zur Reparatur nicht zueinander, die beauftragten Handwerker halten die Termine nicht ein.

Liegt bereits ein rechtskräftiger Titel zur Mängelbeseitigung vor und bleibt der Vermieter weiterhin untätig, erfolgt die Vorschusszahlung nach Antrag gem. § 887 Abs. 2 ZPO.

In diesem Verfahren kann der Vermieter als Schuldner die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters als Gläubiger nicht mehr geltend machen. Da es dabei um materielle Einwände geht, die nach dem Vorliegen des Titels entstanden sind, besteht nur noch die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop