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Vermieter kann im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters zur Mängelbeseitigung beanstanden
LG Essen, AZ: 7 T 219/22, 19.10.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Liegt bereits ein rechtskräftiger Titel zur Mängelbeseitigung vor und bleibt der Vermieter weiterhin untätig, erfolgt die Vorschusszahlung nach Antrag gem. § 887 Abs. 2 ZPO.
In diesem Verfahren kann der Vermieter als Schuldner die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters als Gläubiger nicht mehr geltend machen. Da es dabei um materielle Einwände geht, die nach dem Vorliegen des Titels entstanden sind, besteht nur noch die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage.