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Kostenerstattungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist; § 104 ZPO
LG Essen, AZ: 7 T 151/03, 11.04.2003
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Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozeßgegner unterliegt der regelmäßigen Verjahrungsfrist von früher 30 Jahren und jetzt 3 Jahren.

Der Anspruch ist auch nicht verwirkt verwirkt. Weder durch Zeitablauf noch durch ein Verhalten, das die Klager dahingehend hätten verstehen können, daß der Beklagte weitergehende Erstattungsforderungen nicht mehr geltend machen wurde, ist ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die Beanspruchung der Erstatturig weiterer Kost.en durch den Beklagten als treuwidrig erscheirien lassen würde.

Ein Zeitablauf zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Antrag vom 26.05.2002
von nicht einmal drei Jahren ist als solcher nicht geeignet, schon von der Verwirklichung des sogenannten Zeitmoments des Verwirkungstatbestandes ausgehen zu können.
Die Entscheidung des LG Essen ist insoweit fehlerhaft, als Kostenerstattungsansprüche nicht in drei Jahren verjähren, sondern gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB der 30-jährigen Verjährung unterliegen. Für die vorliegende Entscheidung kam es hierauf allerdings nicht an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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