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Zwangsvollstreckung trotz Einspruch gegen Bußgeldbescheid - Behörde muss Anwaltskosten erstatten
AG Wesel, AZ: 8 0Wi (455/04), 21.07.2004
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Leitet eine Behörde aufgrund eines Bußgeldbescheides, gegen welchen Einspruch eingelegt wurde, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein und beantragt der Beschuldigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht, muss die Behörde trotz zwischenzeitlicher Aussetzung die Verfahrenskosten tragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrman Zwangsvollstreckung Bußgeldbescheid Einspruch Rechtskraft