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Mietzahlung aus unberechtigten Rentenzahlungen - Mieter muss Mieten nochmal zahlen; §§ 535, 362 BGB; 118 Abs. 4 SGB VI
AG Marl, AZ: 24 C 32/22, 18.07.2022
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§§ 362 Abs. 1, 535 Abs. 2 BGB; 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI
Eine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung bewirkt hat. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges.

Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen könne, endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhalte. Dürfe er den Betrag nicht behalten, so trete der Leistungserfolg nicht ein.

Wenn eine Leistung nach § 362 Abs. 1 BGB dann nicht bewirkt ist, weil der Empfänger die Geldzahlung nicht behalten darf, muss für den vorliegenden Fall der Rückschluss gezogen werden, dass durch die Lastschrifteinzüge die Mietzinszahlungen nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden sind, weil die Vermieterin die eingezogenen Beträge wegen § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI nicht endgültig behalten durfte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop