Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mieter haftet für Unterschlagung der Mietsache durch Untermieter; § 540, 280, 281 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: 24 U 5/21, 05.07.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. Der Mieter muss sich das rechtswidrige Verhalten seines Untermieters zurechnen lassen. Die Haftung des Mieters gem. § 540 Abs. 2 BGB erstreckt sich auf alle Handlungen des Untermieters und somit auch auf eine Unterschlagung des Mietgegenstands.

Da dem Mieter das Verschulden seines Untermieters zuzurechnen ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob ihn zudem ein eigenes Auswahlverschulden trifft (z.B. durch fehlende Überprüfung der Firmen- und Adressangaben des Untermieters), welches zur schuldhaften Nichterfüllung der Rückgabepflicht beigetragen haben könnte.

2. Der Vermieterin kann nicht mit Erfolg vorgehalten werden, dass sie eine Versicherung mit einer hohen Selbstbeteiligung abgeschlossen hat, da sie zu einer Versicherung ihrer Mietobjekte grundsätzlich nicht einmal verpflichtet war.

Denn derjenige, der einen Vertrag abschließt, muss sich selbst vergewissern, ob dieser für ihn von Vorteil ist, erst recht im kaufmännischen Bereich. Diese Eigenverantwortung darf nicht der anderen Seite zugewiesen werden. So muss der Vertragspartner auch nicht ungefragt auf vertragsrelevante Umstände hinweisen von denen er annehmen darf, dass nach ihnen gefragt wird, falls sie für die Gegenseite von Bedeutung sind.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop