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Gewerblicher Mieter kann im Einzelfall von Mietzahlungen aufgrund pandemiebedingter Schließung befreit werden; §§ 535, 536, 812 BGB
OLG Schleswig, AZ: 12 U 116/21, 22.06.2022
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1. Die pandemiebedingte Schließung eines Ladenlokals infolge der Corona-Pandemie betrifft nicht allein das Verwendungsrisiko des Mieters und kann ihm daher auch nicht allein aufgebürdet werden.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob ihm ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag zumutbar sei, bedarf vielmehr einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

2. Ein geschäftlich und juristisch versierter Mieter, der um sämtliche Umstände des Lockdowns besitzt, die eine Mietreduzierung rechtfertigen konnten; kann die Mieten gem. § 814 BGB nicht zurückfordern, wenn die Zahlung der Miete nicht unter Vorbehalt erfolgte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: SARS COVID-19 Covid19 Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gewerbemitrecht