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unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers führt zur Nichtigkeit aller gefaßten Beschlüsse, § 24 Abs. 2 WEG
LG Dortmund, AZ: 17 S 206/10, 09.09.2011
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Ein schwerwiegender, zur Nichtigkeit einer Beschlussfassung führender Eingriff in Mitgliedschaftsrechte ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein Wohnungseigentümer durch die unterbliebene Einladung bewusst und vorsätzlich von der Versammlung ausgeschlossen wurde (BGH, BeckRS 2011, 02775; OLG Celle, ZWE 2002, 276; OLG Zweibrücken, ZMR 2004, 60; BayOLG ZWE 2005, 801; Bärmann, a.a.O.).

Auch die versehentlich unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers führt zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (str., a.A. BGH NJW 1999, 3713).

Dem nicht eingeladenen Eigentümer, der keine Kenntnis von einer Eigentümerversammlung hat, bleibt nämlich keine andere Möglichkeit, als gegen die in der Versammlung gefassten Beschlüsse vorzugehen, wenn er Kenntnis von diesen erlangt. Da dies oftmals erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist geschieht, sind die Rechte des nichteingeladenen Eigentümers nur bei Annahme einer Nichtigkeit dieser Beschlüsse gewahrt und zwar unabhängig davon, ob die Nichteinladung vorsätzlich oder versehentlich erfolgte.
Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsauffassung des LG Dortmund sich durchsetzen wird. Wenig überzeugend ist die Argumentation, dass die Rechte des nichteingeladenen Eigentümers nur bei Annahme einer Nichtigkeit dieser Beschlüsse gewahrt ist und zwar unabhängig davon, ob die Nichteinladung vorsätzlich oder versehentlich erfolgte. Denn der Eigentümer, der versehentlich nicht geladen wurde, hat die Möglichkeit, nach Kenntniserlangung der Versammlung und der dort gefassten Beschlüsse diese anzufechten, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag gem, § 233 ZPO.

Auch die vom LG Dortmund angenommene Rechtsunsicherheit erschließt sich nicht. Nach einer Anfechtung nebst Wiedereinsetzungsantrag wirkt sich das Problem der unterschiedlichen Rechtfolge von nichtigen und rechtswidrigen Beschlüsse im Ergebnis nicht mehr aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümer Einladung Versehen keine unterbliebene Eigentümerversammlung Anfechtung Nichtigkeit nichtig