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Zur Sondereigentumsfähigkeit von Versorgungsleitungen, §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 WEG, 93, 94 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 57/12, 26.10.2012
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Der BGH hat sich wieder einmal um die Klärung der in der Praxis immer wieder zu Streitgkeiten führenden Fragen gedrückt, zumindest aber klargestellt, dass das Gemeinschaftseigentum erst dort endet, wo die Absperrvorrichtung beginnt. Offen ist auch die Frage geblieben, ob die vorliegende Entscheidung nur für Versorgungsleitungen gilt oder auch für Anschlüsse an Fallleitungen, insbesondere die sich an Balkonen befindlichen Zuleitungen zu Ableitung des Niederschlagwassers, Geltung haben soll.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 212/12, 25.10.2013
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Keywords: Rohre Wasserleitung Gasleitung Stromleitung Versorgungsleitung Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Teilungserklärung Vereinbarung Zuordnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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