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Nichtigkeitfeststellungsklage und Anfechtungsklage keine unterschiedlichen Streitgegenstände; § 44 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/21 WEG, 29.04.2022
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Beschlüsse, die die Eigentümer auf einer Versammlung fassen, müssen hinreichend bestimmt sein. Das ist der Fall, wenn sie aus sich heraus klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lassen, was gelten soll, wobei der Inhalt durch Auslegung bestimmt werden kann.

Ein Beschluss ist unbestimmt, wenn weder aus dem Beschlusstext noch dem übrigen Protokollinhalt wird deutlich, welche "Ausschreibungsunterlagen" hier einer "Aktualisierung" unterzogen werden sollen und in welcher Weise diese vorgenommen werden soll.

Bei den einzelnen Beschlussfehlern, die ein Anfechtungskläger zur Begründung seiner Klage vorbringt, handelt es sich nicht im Kontext von § 44 Abs. 1 WEG n. F. jeweils um einen eigenständigen Streitgegenstand im Sinne des Prozessrechts handelt (so aber etwa Jacoby/Lehmann-Richter, ZMR 2021, 273, 274).

Ob dies im Verhältnis von Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen anders zu beurteilen ist, kann hier offenbleiben. Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird das prozessuale Begehren des Klägers durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. nur BGH, I ZR 158/19).

Mit seiner wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussklage i.S.v. § 44 Abs. 1 WEG geht es dem Kläger nach seinem Klageantrag in Verbindung mit seiner - zumeist auf mehrere Gründe gestützten - Klagebegründung aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei ganz wesentlich (nur) darum, den angegriffenen Beschluss "zu Fall" zu bringen, nicht aber darum, mit allen Anfechtungsgründen, die er (rechtzeitig) geltend gemacht hat, durchzudringen; Gegenstand des Rechtsstreits ist das erstrebte Ergebnis bzw. Ziel, nicht aber, ob die vom Kläger zur Zielerreichung aufgezeigten Wege (Einwendungen) jeweils auch im Einklang mit dem materiellen Recht dorthin führen. Für eine solche unnatürliche Aufspaltung des Klagebegehrens nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neuregelung der Verfahrensvorschriften in den §§ 43 ff. WEG sprechen daher keine durchgreifenden rechtlichen Erwägungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop