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Auf Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung kann stillschweigend verzichtet werden / Anwaltshonorar muss im Beschluss nicht konkretisiert werden (sehr fraglich, Anm. d. Red.)
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 41/21 WEG, 29.04.2022
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Auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung kann auch stillschweigend verzichtet werden, wenn die anwesenden Wohnungseigentümer die Anwesenheit eines Dritten (hier: Rechtsanwalt) nicht rügen.

Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Anspruchs beauftragt wird, widerspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein entsprechender Anspruch offensichtlich nicht besteht bzw. die Eigentümer einen solchen Anspruch nicht für plausibel halten durften.

Ob ein Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist hingegen nicht im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen, sondern erst in einem etwaig geführten Rechtsstreit, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.Den Eigentümern steht es im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich frei, einen Zweitbeschluss zu fassen

Den Eigentümern steht es im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich frei, einen inhaltsgleichen oder auch ändernden Zweitbeschluss zu fassen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschlusstext - über die Festlegung des Stundensatzes von 250,00 € netto hinaus - keine weiteren Einzelheiten für die Vergütung des Rechtsanwalts bzw. die Anrechenbarkeit des Honorars enthält. Die Regelungen für die Berechnung des anwaltlichen Honorars sind gesetzlich geregelt (RVG), weswegen die wiederholende Festlegung einzelner Abrechnungsgrundsätze durch Beschluss unnötig wäre (sehr fraglich,Anm. d. R.).
Die Entscheidung des AG Hamburg St. Georg überzeugt bzgl. der Festlegung der Stundensätze eines rechtsanwaltes durch Beschluss nicht. Insbeosndere gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die die Vergütung der Anwälte festlegen.

Es gibt Rahmengebühren, innerhalb derer der Rechtsanwalt seine Vergütung selber festlegen kann.

Es gibt Höchstgebühren für bestimmte Erstberatungen.

Es gibt Mindestgebühren für zivilgerichtliche Verfahren, die auch für die Erstattungsfähigkeit beim Gegner im Falle des Obsiegens massgeblich sind.

Letztere hindern die Gemeinschaft aber nicht, mit dem Anwalt höhere Gebühren zu vereinbaren, die dann allerdings nicht erstattungsfähig sind.

Auch außergerichtlich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, welche Gebühren ein Rechtsanwalt verlangen darf. Sowohl Pauschalvereinbarungen, als auch Stundensätze sind frei verhandelbar.

Davon losgelöst dürfte der Beschluss zu unbestimmt sein, wenn nicht die Höchst-Stundendauer festgelegt ist, die der Anwalt beratend tätig werden darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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