Detailansicht Urteil
Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt nur für die fristlose Kündigung, 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB, nicht aber für eine gleichzeitgig ausgesprochene ordentliche Kündigung, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 145/07, 28.11.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zahlungsverzug Verzug miete Rückstand Kündigung ordentliche außerordentliche Heilung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Mieter kann bei Tod des Vermieters Mieten hinterlegen, wenn kein Erbschein durch den Erben vorgelegt wird
- Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach Auflösung des Kautionskontos durch den Mieter; §§ 569, 573 BGB
- Unlauteres Prozessverhalten des Mieters als Kündigungsgrund? - §§ 573 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB
- Fernseher zu laut - fristlose Kündung für 83-jährigen Mieter
- behördliche Versiegelung einer Mietsache läßt den Räumungsanspruch des Vermieters nicht entfallen
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Garage Verwalter Telefonwerbung Beirat Beschluss Wohnungseigentümer Wirtschaftsplan Protokoll Miete Abmahnung Makler Anfechtungsklage Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Eigentümerversammlung Arzthaftung Kurioses Gegenabmahnung Jahresabrechnung Verkehrsunfall Verwaltungsbeirat Schimmel Nutzungsentschädigung Tierhaltung Wurzeln Organisationsbeschluss Eigenbedarfskündigung Treppenlift Veränderung Sondereigentum Mietminderung Abschleppen Teilungserklärung Kündigung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!