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Wann ist eine Werbung mit dem Wort "Architekt" irreführend; §§ 3, 5 UWG?
LG Arnsberg, AZ: 8 O 95/18, 31.01.2019
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Die Verwendung des Wortes „Architektur“ – hier in Gestalt der Verwendung des Wortes „Innenarchitektur“ – stellt sich jedenfalls dann als zur Täuschung geeignet und damit irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, wenn dieses Wort besonders hervorgehoben dargestellt wird (BGH, MDR 1980, 910).

Das habe deshalb zu gelten, weil zumindest ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums aufgrund der Verwendung dieses Wortes die Vorstellung haben werde, der Verwender dieses Wortes übe die Tätigkeit eines (Innen-)Architekten aus.

Eine unbefugte Führung der Bezeichnung „Architekt“ liegt bereits dann vor, wenn der unzutreffende Eindruck hervorgerufen wird, der Betroffene sei als Architekt tätig.

Die Bezeichnung „Architekt“ ist jedenfalls dann irreführend, wenn keiner der Mitarbeiter in der Architektenliste eingetragen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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