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Keine Zahlung des Kaugpreises eines Bauvorhaben, wenn die Löschungen der Grundpfandrechte gesichert ist; §§ 817 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB; 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaBV
LG Hamburg, AZ: 317 O 63/21, 24.10.2022
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§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV fordert, dass die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, S. 2 und 3 MaBV bedeutet dies, dass gewährleistet sein muss, dass die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber.

Leistet der Erwerber, obwohl die Freistellung des Vertragsobjekts noch nicht gesichert ist, so ist auch der Geschäftsführer zur Rückzahlung der noch nicht fälligen Raten verpflichtet, die er vorsätzlich entgegen den vertraglichen Bestimmungen angefordert bzw. wie hier entgegen genommen hat.

Bei der hier in Rede stehenden Annahme von einer Ratenzahlung, die den zwingenden Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 MaBV widerstreiten, verstößt der Bauträger durch die Entgegennahme der Vermögenswerte gegen ein gesetzliches Verbot aus § 134 BGB verstoßen.

Da aber das Verbotsgesetz aus §§ 3 Abs. 1 MaBV gerade den Empfang von Zahlungen auf eine betagte Forderung verbietet, so lange die Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, kann die Regelung des § 813 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden, soweit sie den vom Verbotsgesetz bezweckten Schutz des Erwerbers ausschalten würde. Die Regelung in § 813 Abs. 2 BGB tritt jedoch nur insoweit zurück, als dies im Hinblick auf Sinn und Zweck des genannten Verbotsgesetzes gerechtfertigt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop ungerechtfertigte Bereicherung