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Beauftragung eines Sachverständigen erfordert drei Vergleichsangebote; §§ 18, 19 WEG (sehr str.; Anm.d.Red.)
AG München, AZ: 1292 C 23544/20 WEG, 23.02.2022
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Bei der zum Beschluss vorgeschlagenen Beauftragung eines Sachverständigen bedarf es der Einholung von Vergleichsangeboten (sehr str.; a.A.: LG Frankfurt Az.: 2-13 S 47/20).

Dabei ist es erforderlich, mindestens drei Angebote jedenfalls zur Beschlussfassung vorliegen zu haben.

Erst durch die Vorlage verschiedener Alternativangebote kann den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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