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Fristlose Kündigung bleibt auch nach komplette Aufrechnung von Mietrückständen mit der Kaution wirksam; § 569 Abs. 3 BGB
LG Essen, AZ: 15 S 35/22, 16.11.2022
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§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. I BGB gestattet abweichend von § 543 Abs. 2 S. 3 BGB auch eine
Aufrechnung mit solchen Forderungen, die erst nach Zugang der Kündigung fällig werden, nicht indes mit solchen, die nur wegen der Beendigung desMietverhältnisses entstehen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021, BGB § 569Rn. 86; MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB § 569 Rn. 44).

Von daher ist eine Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch der Kaution nicht möglich, weil dieserAnspruch erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses fällig wird.

Daran ändert auch eine Vereinbarung zwischen den Pareien nichts, wonach die einbehaltene Kaution mit den zwei offenen Mieten verrechnet werden sollte, sofern der Auszug zeitnah erfolgt.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien lediglich die Vereinbarung getroffen haben, dass nach dem Auszug der Mieter und Rückgabe der Mietwohnung an den Vermieter eine Verrechnung dei rückständigen Mieten mit dem Kautionsguthaben erfolgen sollte, nicht jedoch, dass der Vermieter auf sein Recht zur außerordentlichen Kündigung verzichtet hat. Dieses wäre vor dem Hintergrund des zum damaligaen Zeitpunkt rechtshängigen Räumungsverfahrens auch lebensfremd.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mietvertrag Zahlungsverzug Mietrückstand