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Einleitung eines unberechtigten gerichtlichen Verfahrens löst keine Schadensersatzansprüche aus; §§ 23 WEG; 280; 823 BGB
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 32/21 WEG, 13.05.2022
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1. Beschließen Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt zur Durchführung von außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Dritten - oder einen einzelnen Eigentümer - zu beauftragen, so entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf; nur so können die Rechte der Gemeinschaft gewahrt werden.

2. Derjenige, der subjektiv redlich ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, greift daher auch dann nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem Gegner aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen.

Allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte ist weder eine unerlaubte Handlung i.S. der §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann, weil der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet; da anderenfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt werden würde, wird der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet, so dass ein dadurch nicht abgedeckter Schaden auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig ist (vgl. BGH, NJW 2009, 1262, 1263, Rn. 12).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop