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Rechtspfleger muss bei Versteigerung nicht auf Einwände gegen das Bestehen eins Sondernutzungsrecht hinweisen; §§ 66 ZVG; 21 Abs. 1 GKG
AG München, AZ: 16 T 1095/22, 11.05.2022
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Es stellt keinen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler dar, dass der Rechtspfleger im Versteigerungstermin nicht auf erhobenen Einwände gegen das Bestehen eines Nutzungsrechts am Stellplatz hingewiesen hat.

Die im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung und damit der Inhalt der zwischen den Wohnungseigentümern gem. § 10 I Satz 2 WEG (§ 10 II Satz 2 WEG a.F.) getroffenen Vereinbarungen, aus denen sich gegebenenfalls der nähere Umfang und Inhalt des Sondereigentums ergibt, gehören demgegenüber gerade nicht zu den gem. § 66 I GKG vorgeschriebenen Bekanntmachungen. Diesbezüglich haben die Interessenten vielmehr selbst Erkundigungen und gegebenenfalls rechtsanwaltlichen Rat einzuholen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop