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100%-ige Erhöhungs der Heizkostenvorauszahlung im Wirtschaftsplan auch im Ukrainekrieg nicht zulässig; § 28 WEG
AG Langen, AZ: 56 C 182/22, 13.01.2023
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Zwar ist richtig, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Festlegung der künftig zu zahlenden Vorschüsse einen gewissen Spielraum hat. Insbesondere wäre auch nicht zu beanstanden gewesen eine gewisse Anhebung der Vorschüsse basierend auf der Annahme, dass sich die Heizkosten voraussichtlich für 2023 erhöhen würden.

Allerdings wären für eine 100%ige Anhebung dieser Position erforderlich gewesen ausreichend fundierte Erkenntnisse dahingehend, dass tatsächlich mit einer derartigen Ansteigung der Kostenposition Heizung zu rechnen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop