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einstweilige Verfügung zur Umsetzung von Beschlüssen nur in Ausnahmefällen möglich; §§ 18, 20 WEG; 935ff ZPO
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 19/22 WEG, 26.08.2022
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Jeder Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Durchführung bzw. Vollzug eines Beschlusses zustehen, dieser ist nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband und Träger der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (s. § 18 WEG) zu richten.

Eine einstweilige Verfügung ist neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, das heißt, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme.

Diese bloß mittelbare Betroffenheit des Antragstellers reicht nicht aus, selbst wenn er mangels Umsetzung des Beschlusses (und eines möglichen Anspruches seiner Mieterin auf Schaffung der Lademöglichkeit) einen Schaden erleidet; in solchen Fällen ist er auf Sekundäransprüche zu verweisen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: einstweilige Anordnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop