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Einstweilige Verfügung auf Aufnahme eines TOPs in der Eigentümerversammlung? - §§ 23, 24 WEG
LG München I, AZ: 1 S 5166/11 WEG, 16.05.2011
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Grundsätzlich hat ein Miteigentümer zwar einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes gemäß § 21 IV WEG, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verhandlung entspricht.

Letzteres setzt lediglich voraus, dass sachliche Gründe dafür sprechen, den Punkt in der Eigentümerversammlung zu erörtern und darüber abzustimmen.

Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Beschluss, unter Umständen anfechtbar wäre, weil die Ladungsfrist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Grundsätzlich ist es allerdings möglich, den Anspruch aus § 21 IV WEG auf Durchsetzung eines bestimmten Tagesordnungspunktes gegenüber der Hausverwaltung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen.

Ein Miteigentümer kann die Hausverwaltung unter Fristsetzung rechtzeitig vor der vorgesehenen Versammlung und ausreichend lange vor Ablauf der Frist des § 24 IV 2 WEG dazu auffordern, sich zu erklären, ob der TOP berücksichtigt wird. Geht die Hausverwaltung innerhalb der Frist darauf nicht ein oder erklärt sie, den TOP nicht beachten zu wollen, bestünde grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, sofort und also noch ausreichend lange vor Ablauf der Frist des § 24 IV 2 WEG auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes zu klagen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop