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Zur Nutzung von Stellplätzen für Pkw bei gemeinschaftlichem Grundstück, §§ 743 Abs. 2, 1011 BGB
LG Wuppertal, AZ: 9 S 328/04, 14.04.2005
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Soweit keine Benutzungsregelung für Gemeinschaftsflächen auf einem Garagen- und Stellplatzhof vorliegt, kann jeder Miteigentümer die Gemeinschaftsflächen auch zum Abstellen von Pkw’s benutzen, solange nicht die Rechte anderer mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

Dass die Gemeinschaftsfläche nicht ausreichen mag, um jedem Miteigentümer zur gleichen Zeit die gleiche Nutzung zu ermöglichen, ist bezüglich einer Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten denkbar und kein Hindernis dafür, eine bestimmte Nutzung grundsätzlich als zulässig zu erachten.
Es gilt zur berücksichtigen, dass die Entscheidung des LG Wuppertal für eine Miteigentümergemeinschaft nach §§ 741 ff, 1008 ff BGB ergangen ist.

Diese Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf Miteigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz übertragen, da in der Teilungserklärung bereits abschließende Vereinbarungen getroffen wurden, so dass eine Freifläche ohne Zustimmung aller betroffenen Eigentümer nicht zum Parken von Fahrzeugen genutzt werden darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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