Detailansicht Urteil
Zur Nutzung von Stellplätzen für Pkw bei gemeinschaftlichem Grundstück, §§ 743 Abs. 2, 1011 BGB
LG Wuppertal, AZ: 9 S 328/04, 14.04.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Auto Pkw parken Nutzung Stellplatz Fläche Stellfläche Garage gemeinschaftliche Nutzung Gemeinschaftseigentum Eigentum grundstück Miteigentümer Miteigentum Gebrauchsregelung Halten Befahren Hof Garagenhof Stellplatz Behinderung behindern Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter droht, Tochter des Vermieters mit einer Schreckschusspistole zu erschießen?
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
- Wann sind undichte Fenster mangelhaft? - Wie müssen Fenster durch den Vermieter instandgesetzt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Abmahnung Makler Eigenbedarfskündigung Protokoll Abschleppen Jahresabrechnung Veränderung Mietminderung Gegenabmahnung Wurzeln Miete Arzthaftung Nachbarrecht Garage Verkehrsunfall Treppenlift Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Gemeinschaftseigentum Beirat Einstimmigkeit Schimmel Teilungserklärung Beschluss Sondereigentum Kurioses Kündigung Telefonwerbung Verwalter Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Tierhaltung Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Diese Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf Miteigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz übertragen, da in der Teilungserklärung bereits abschließende Vereinbarungen getroffen wurden, so dass eine Freifläche ohne Zustimmung aller betroffenen Eigentümer nicht zum Parken von Fahrzeugen genutzt werden darf.