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Beschluss zur Genehmigung einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 3 WEG darf keinen Wohnungseigentümer beeinträchtigen
AG Bonn, AZ: 211 C 38/21, 04.05.2022
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Nach der Gesetzesbegründung bedarf ein Beschluss gem. § 20 Abs. 1 WEG für seine Rechtmäßigkeit nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümer, die durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden.

Nach der herrschenden Rechtsansicht kann dies allerdings uneingeschränkt nur für einen Vornahmebeschluss gem. § 20 Abs. 1 Alt. 1 WEG oder einem Gestattungsbeschluss gem. § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG zu privilegierten Maßnahmen gem. § 20 Abs. 2 WEG gelten.

Für ein Verlangen gem. § 20 Abs. 3 WEG benennt das Gesetz hingegen selbst das Erfordernis einer Zustimmung der beeinträchtigtenEigentümer, so dass für einen hierzu ergehenden Gestattungsbeschluss nichts anderes gelten kann.

Eine fehlende Zustimmung wirkt sich in diesem Fall allerdings nicht auf die Wirksamkeit des Beschlusses, sondern nur auf dessen Rechtmäßigkeit aus und muss daher im Rahmen einer Anfechtung geltend gemacht werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop