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Zum Betretungsrecht einer Eigentumswohnung durch den Verwalter; §§ 9a, 14 WEG; 1004 BGB
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 31/21, 11.11.2022
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1. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

Ein Betretungsrecht ist auch dann zu bejahen, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist, gilt auch in Fällen, in denen überhaupt eine Auswirkung von baulichen Maßnahmen auf das gemeinschaftliche Eigentum zur Prüfung steht, sofern aus bereits erteilten Auskünften dafür keine sicheren Schlüsse zu ziehen sind.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch verlangen, dass sie bzw. ihre Verwaltung das Sondereigentum des Beklagten in Begleitung eines Sachverständigen betreten darf.

3. Es obliegt dem Verband und nicht dem Beklagten nachzuweisen, dass etwaige Baumaßnahmen in seiner Einheit "konform" sind mit technischen und/oder gesetzlichen Anforderungen. Der Verband kann lediglich Auskunft über die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen verlangen, um sodann im Anschluss selbst zu prüfen bzw. geltend zu machen, dass das gemeinschaftliche Eigentum davon (nachteilig) betroffen ist (vgl. LG München I, 36 S 20940/12).

4. Die Gemeinschaft hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung eines "Kostenvorschusses" für die Durchführung der Besichtigung durch den Sachverständigen i.H.v. 2.183,65 €. Eine allgemeine Kostenvorschussklage kennen weder das WEG noch das BGB. Ob den Beklagten schlussendlich eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin trifft, die (auch) den Ersatz solcher Kosten der Rechtsverfolgung mitumfasst, steht derzeit nicht zur Entscheidung an.

5. Eine Erledigungserklärung ist widerruflich, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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