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Zu den Grenzen des Prüfungsumfangs des Grundbuchamtes bei der Feststellung unwirksamer Klauseln in der Teilungserklärung; §§ 18 GBO; 5 Abs. 4, 8, 16 Abs. 3, 24 WEG
KG Berlin, AZ: 1 W 300/21, 18.03.2022
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§§ 18 GBO; 5 Abs. 4, 8, 16 Abs. 3, 24 WEG
1. Der teilende Eigentümer ist nicht gehindert, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums als Ausfluss des jeweiligen Wohnungseigentums (§ 16 Abs. 1 S. 3 WEG, § 903 S. 1 BGB) sukzessive - für die einzelnen Rechte zu unterschiedlichen Zeitpunkten - auszuschließen.

2. Die erklärte Befugnis, ein Teileigentum auch als Wohnung zu nutzen, kann Inhalt der Gemeinschaftsordnung sein. Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG) schließen sich nur vorbehaltlich anderer Vereinbarungen aus.

3. Erfordert die Prüfung, wie z.B. im Rahmen der §§ 138, 242 BGB, eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände, wird es schon wegen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren zu einer zweifelsfreien Feststellung der Unwirksamkeit nur in Ausnahmefällen in der Lage sein. Bei verbleibenden Zweifeln ist die Überprüfung den Verfahren nach §§ 43 ff. WEG vorzubehalten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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