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Eine Klausel im Mietervertrag, wonach es dem Mieter obliegt, Reparaturen "ausführen zu lassen", ist unwirksam, §§ 305c, 307, 535 BGB; 545 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 294/09, 09.06.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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