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Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist unwirksam, §§ 307 Abs. 1 S. 1, 535 Abs. 1 S. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 199/06, 28.03.2007
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 47/11, 21.09.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 198/10, 14.12.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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