Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Renovierungspflicht des Mieters beim Auszug auch bei unrenoviert übernommener Mietwohnung, §§ 305c Abs. 2, 307, 535 ff. BGB; 326 Abs. 1 BGB a.F.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 378/03, 20.10.2004
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff.).

Um eine den Mieter nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB unangemessen benachteiligenden "starren" Fristenplan handelt es sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet ist.

Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, verwandelt sich sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) Schönheitsreparaturen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt.

Ist anzunehmen, daß der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätte ausführen lassen dürfen, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen (BGHZ 92, 363, 373).

Dies setzt jedoch voraus, daß der Mieter - wie in dem der Entscheidung BGHZ 92, 363 zugrundeliegenden Fall - erfüllungsbereit ist. Denn nur in diesem Falle ist anzunehmen, daß der Mieter auch tatsächlich Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenleistung erbracht hätte. Steht dagegen fest, daß der Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen ablehnt, kann der Vermieter den Betrag verlangen, den er zur Ersatzvornahme der Schönheitsreparaturen hätte aufwenden müssen.

Des weiteren kann der Vermieter gemäß § 326 Abs. 1 BGB a. F. Schadensersatz wegen Mietausfalls wegen der nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen verlangen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Mieter Vermieter Mietvertrag Klausel AGB verwendung unklar Unklartheit Verwender Benachteiligung Auslegung Schönheitsreparaturen Reparaturen Dekorationsarbeiten Rechtsanwalt Frank Dohrmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Formularmietvertrag fachgerecht Ausführung fachgerechte Fachfirma Handwerker Handwerksfirma Eigenleistung ausführen selber Frist Fristen starre Schönheitsreparatur Renovierung Renovierungsklausel