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Nichteinladung zur WEG-Versammlung führt nur bei Vorsatz zur Nichtigkeit der Beschlüsse; §§ 23, 24 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 69/22, 17.11.2022
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Allein die Nichtladung reicht nicht aus, um von einer böswilligen Absicht des einladenden Miteigentümers oder einem zielgerichteten Verhalten auszugehen.

Dass der Kläger bei ordnungsgemäßen Ladung einen Vertreter zu der Versammlung hätte versenden können, der den anderen Miteigentümern seine Auffassung zu den einzelnen TOPs hätte mitteilen können, hat aber nur die Anfechtbarkeit der klagegegenständlichen Beschlüsse zur Folge.

Es ist dem persönlichen Risikobereich eines Wohnungseigentümers zurechnen, wenn er aufgrund der Corona Pandemie nicht von einem Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren konnte. Die übrigen Wohnungseigentümer waren nicht gehalten, den Termin für eine Eigentümerversammlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop