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Aufgeschütteter Terrassenanbau als unzulässige Umgestaltung der WEG-Anlage; § 20 Abs. 4 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 136/22, 26.01.2023
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Ein Gestattungsbeschluss ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann erfolgreich anfechtbar, wenn die bauliche Veränderung die Wohnanlage grundsätzlich umgestaltet oder einzelne Wohnungseigentümer ohne ihr Einverständnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt, § 20 Abs. 4 WEG.

Bauliche Veränderungen, die dieses Maß nicht erreichen und mehrheitlich beschlossen werden, sind von der überstimmten Minderheit hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen des optischen Gesamteindrucks.

Wann eine bauliche Veränderung eine Wohnanlage grundlegend umgestaltet, ist gesetzlich nicht definiert. Diese Frage ist nach der Gesetzesbegründung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden.

Eine zusätzliche und unmittelbar von der Wohnung aus zu begehende, aufgeschüttete Terrasse der gesamten Anlage gibt ein neues, erheblich moderneres und luxuriöseres Gepräge, das zu der übrigen Gestaltung im vorderen und rückwärtigen Bereich des Objekts nicht passt.

Die genehmigte Terrasse kann jedoch nicht als privilegierte Maßnahme im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 WEG angesehen werden, obwohl dadurch ein barrierefreier Zugang zu der Wohneinheit 32 geschaffen wird. Denn die Terrasse ist zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zur Wohnung weder erforderlich noch angemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung optische Umgestaltung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop