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Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach altem und neuem WEG-Recht / Zur Nutzung nicht zu Wohnzwecken dienenden Teileigentum; §§ 8, 9a WEG; 1004 BGB
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 139/21, 24.02.2023
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1. Nach altem WEG-Recht konnte ein nachteilig betroffener Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach § 15 Abs. 3 WEG a.F. - die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums verlangen.

Nach der nunmehr anwendbaren Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung übt jedoch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Dazu gehören insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Allerdings hat der BGH im Hinblick auf das Übergangsrecht entschieden, dass in den vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren eine bestehende Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortgilt, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

2. Ist die Zweckbestimmung als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen (§ 10 Abs. 3 WEG), so kommt es bei der Auslegung wie bei allen Grundbucheintragungen auf den Wortlaut und Sinn an, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen (oder zulässigerweise in Bezug Genommenen) ergibt.

Die Nutzung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- und Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Gemeinschaftsordnung klar und eindeutig hervorgeht.

Ob den Angaben im Aufteilungsplan zur Zweckbestimmung verbindliche, die Nutzungsmöglichkeiten des Sondereigentums beschränkende Wirkungen oder nur die Qualität eines Nutzungsvorschlags zukommen soll, ist ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln.

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG). Die Zweckbestimmung kann also alles außer Wohnzwecken erfassen. Erfolgt keine nähere Einschränkung in der Gemeinschaftsordnung, sind auch sämtliche Nutzungen außer einer Wohnnutzung zulässig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondereigentum Beseitigungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nutzungsänderung