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Neuwahl eines Verwalters lässt Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers entfallen; §§ 9b, 24 Abs. 3, 26 WEG, 170 ZPO
AG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 4 C 201/21, 28.09.2022
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Die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist jeweils dem amtierenden Verwalter nach § 9b Abs.1 WEG vorbehalten. Die dem im Rubrum genannte Wohnungseigentümer erteilte Vollmacht wird mit Bestellung eines neuen Verwalters i.S.d. § 168 BGB gegenstandslos.

Zweck der Vertretungsregelung in § 9b Abs.2 WEG ist es, die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft gegenüber dem amtierenden Verwalter sicherzustellen, da ansonsten ein Vorgehen gegen den Verwalter, der grundsätzlich die alleinige Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 9b Abs.1 WEG übernimmt, nicht möglich ist.

Der Zweck der Regelung in § 9b Abs.2 WEG entfällt jedoch, wenn die verklagte Verwaltung im Laufe des Rechtsstreits ausscheidet und eine neue Verwaltung bestellt ist. Die Handlungsfähigkeit ist dann gerade nicht mehr gefährdet, sodass die ursprüngliche Vertretungsregel nach § 9b Abs.1 WEG wieder auflebt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop