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Unzulässige Abgeltungsklausel des Mietvertrages bei unklarer Berechnungsmethode, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 95/07, 05.03.2008
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BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 2

Die Abgeltungsklausel benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Berechnung des vom Mieter hiernach als "zeitanteilige Entschädigung angelaufener Renovierungsintervalle" geschuldeten Betrags nicht hinreichend klar und verständlich ist.

Das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot gebietet es, tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen in Formularbedingungen so genau zu beschreiben, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und andererseits der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach feststellen kann (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 2632, Tz. 31).

Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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