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Klagebegründungsfrist des § 45 WEG bleibt auch nach der Gesetzesreform materiell-rechtliche Ausschlussfrist
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 30/21, 17.06.2022
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Die materielle Klagebegründungsfrist einer Anfechtungsklage besteht auch nach der Gesetzesreform fort.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist nach Maßgabe des seit dem 01.12.2020 geltenden (Verfahrens-)Rechts bzw. des § 45 WEG n.F. nicht mehr als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu verstehen ist, sind nicht ersichtlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop