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Saldoklage im WEG-Recht grds. zulässig, Forderungen müssen aber klar beziffert sein
LG Dortmund, AZ: 1 S 175/22, 16.05.2023
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Hat das Amtsgericht über einen gestellten Antrag nicht entschieden, ist der Rechtsstreit an die erste Instanz zurückzuweisen.

Ist während des Verfahrens einer der gesamtschuldnerisch verklagten Beklagten verstorben, liegt ein unzulässiges Teilurteil vor, wenn nur bzgl. des überlebenden Beklagten ein Teilurteil ergeht. Es muss zunächst die Erbenstellung geklärt werden.

Auch im Falle einer Saldoklage muss klargestellt sein, ob die Forderungen den Wirtschaftsplan oder die Abrechnungsspitzen betreffen, was nicht der Fall ist, wenn die älteste Schuld eingefordert wird, in der Forderungsaufstellung neben dem Wirtschaftsplan auch die Abrechnungsspitze aufgelistet ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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