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Gericht muss fristwahrende Anfechtungsklage nicht auf fehlerhafte Zustelladresse überprüfen; § 167 ZPO
LG Aurich, AZ: 1 S 83/21, 10.09.2021
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Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Frist kann gemäß § 167 ZPO durch Einreichung der Klage gewahrt werden, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen durch die Angabe der fehlerhaften Anschrift durch die Klägerin eingetreten ist. Bei der fehlerhaften Adressangabe handelte es sich nicht um einen offensichtlichen Tippfehler.

Es ist auch nicht dem Gericht anzulasten, dass es nicht sofort bei Eingang der Klage ohne Anlass anhand anderer Verfahren überprüft hat, ob die Anschrift zutreffend ist. Das ist nicht Aufgabe des Gerichts. Mit der Verfügung vom 05.11.2020 wurde lediglich die Zustellung der Klage an die von der Klägerin mitgeteilte Anschrift veranlasst und der Klägerin dies mitgeteilt. Ein schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich daraus nicht.
Die Entscheidung des LG Aurich 1 S 83/21 wurde urch den BGH V ZR 215/21 aufgehoben und wegen Rechtsfehler zurückverwiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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