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Zur Zulässigkeit des Einbaus eines Treppenlifts; §§ 36 Abs. 5, 65 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW
VG Gelsenkirchen, AZ: 5 K 2704/12, 26.09.2012
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OVG Münster, AZ: 10 A 2849/08, 25.11.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Insbesondere bei einem Hausbrand muss gewährleistet sein, dass alle Bewohner ohne zusätzliche Gefahren das Treppenhaus als Fluchtweg benutzen können.
Begehrt ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer den Einbau eines Treppenliftes, ist ferner zu berücksichtigen, dass neben der Baubehörde auch die Zustimmung des Vermieters bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich ist. Diese Zustimmung kann grundsätzlich im Klagewege ersetzt werden.