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Die Abrechnungspflicht trifft denjenigen Verwalter, der im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Pflicht das Verwalteramt innehat, § 28 Abs. 3 WEG.
OLG Celle, AZ: 4 W 107/05, 08.06.2005
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OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 153/06, 11.05.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Verwalter WEG-Verwalter Wohnungsverwalter fällig Fälligkeit Abrechnung Frist Ablauf Wirtschaftsjahr Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümer Wohnungeigentümergemeinschaft Abwahl Neuwahl Abrechnungsreife Rechenschaft Rechnungslegung
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