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Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 29/22 WEG, 03.04.2023
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1. Sofern die klagende Partei einen Anspruch auf Beschlussfassung hat und den (übrigen) Wohnungseigentümern bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen ein Gestaltungsspielraum verbleibt (wie etwa bei der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), wird bei der Beschlussersetzungsklage das den Eigentümern zustehende Ermessen durch das Gericht ausgeübt.

Prozessual wird dem dadurch Rechnung getragen, dass - entsprechend früherer Rechtslage, aber abweichend von der allgemeinen Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die Angabe des Rechtsschutzziels genügt und das Gericht an den Wortlaut eines konkreten Klageantrags nicht gebunden ist.

2. Abweichend davon ist aber der Fall zu beurteilen, in dem die klagende Partei mit ihrer Beschlussersetzungsklage einen gebundenen Anspruch verfolgt, bei dem also kein Ermessen besteht - weder bei den Wohnungseigentümern noch beim Gericht; dann verbleibt es bei den (strengen) Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO an die Bestimmtheit des Antrages.

Der Kläger verfolgt hier einen Anspruch auf Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG, dessen Inhalt nicht im Ermessen der Wohnungseigentümer steht, sondern sich nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG als gebundener, gegen die Gemeinschaft gerichteter (und vom Verwalter im Rahmen seiner Organpflichten zu erfüllender) Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung - auch für frühere Abrechnungszeiträume – erweist.

Dies führt dazu, dass der Kläger seinen auf Beschlussersetzung gerichteten Antrag darauf ausrichten bzw. so formulieren muss, dass konkrete Beträge für die jeweilige Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend die streitbehafteten Wirtschaftsjahre auf der Basis eines den Vorgaben des § 28 Abs. 2 S. 2 WEG entsprechenden Zahlenwerks - und unter Einschluss der in der Gemeinschaft geltenden Verteilungsschlüssel - benannt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger damit faktisch gezwungen wird, die an sich der jeweiligen Verwaltung obliegende Pflicht, für eine Beschlussreife zu sorgen, selbst übernehmen muss.
Die wohl im Ergebnis zutreffende Entscheidung des AG Hamburg zeigt ein weiteres Mal auf, dass das WEMoG für die Praxis völlig ungeeignet ist und den Minderheitenschutz faktisch zum erliegen bringt. Der Gesetzgeber hätte gut daran getan, den Gesetzesentwurf durch fachkompetente Experten ausarbeiten zu lassen, anstatt sich parteibuchorientierter Hilfskräften ohne nennenswerten Kenntnissen zu bedienen.

In der Praxis wird man sich künftig wohl mit einem Antrag auf Erstellung der Abrechnung und Vorlage zur Beschlussfassung durch die Gemeinschaft beschränken müssen, um überhaupt noch die Möglichkeit einer halbwegs ordnungsgemäßen Verwaltung zu erzielen. Das führt bei beharrlicher Weigerung im Ergebnis wohl auch dazu, die Abrechnung selber erstellen zu müssen. Der Anspruch kann dann aber nach § 887 ZPO vollstreckt werden, so dass der Kläger zumindest die Kosten für die Erstellung als Vorschuss einfordern und die Erstellung der Abrechnung durch eine fachkundige Person erstellen lassen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop